Motorbezogene Versicherungssteuer für Elektroautos

13.03.2025 Zurück zur Übersicht

Ab 1. April 2025 wird die Steuerbefreiung für alle Elektrofahrzeuge fallen.

 

Was wird zur Steuerberechnung herangezogen:

 

 Die Leistungskomponente:

          Nicht die beworbene Maximalleistung, sondern die Nennleistung ist entscheidend.

          Also die Leistung die im Zulassungsschein eingetragen ist.

 

Diese ist wie folgt zu berechnen:

         Für die um 45 kW reduzierte Leistung gilt:  

         Für die ersten 35 kW: 0,25 Euro pro kW (mindestens jedoch 2,5 Euro)
         Für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro pro kW
         Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,45 Euro pro kW

Dies gilt pro Monat.

 

Die Gewichtskomponente:

 

Diese ist wie folgt zu berechnen

          Für das um 900 kg reduzierte Eigengewicht gilt:
          Für die ersten 500 kg: 0,015 Euro pro kg (mindestens jedoch 3 Euro)
          Für die nächsten 700 kg: 0,03 Euro pro kg
          Für die darüber hinaus gehenden kg: 0,045 Euro pro kg

Dies gilt pro Monat.

 

Alle Angaben sind ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.

 

Weiter Informationen finden sie auf der Homepage des ÖAMTC.