Ab 1. April 2025 wird die Steuerbefreiung für alle Elektrofahrzeuge fallen.
Was wird zur Steuerberechnung herangezogen:
Die Leistungskomponente:
Nicht die beworbene Maximalleistung, sondern die Nennleistung ist entscheidend.
Also die Leistung die im Zulassungsschein eingetragen ist.
Diese ist wie folgt zu berechnen:
Für die um 45 kW reduzierte Leistung gilt:
Für die ersten 35 kW: 0,25 Euro pro kW (mindestens jedoch 2,5 Euro)
Für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro pro kW
Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,45 Euro pro kW
Dies gilt pro Monat.
Die Gewichtskomponente:
Diese ist wie folgt zu berechnen
Für das um 900 kg reduzierte Eigengewicht gilt:
Für die ersten 500 kg: 0,015 Euro pro kg (mindestens jedoch 3 Euro)
Für die nächsten 700 kg: 0,03 Euro pro kg
Für die darüber hinaus gehenden kg: 0,045 Euro pro kg
Dies gilt pro Monat.
Alle Angaben sind ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.